Nach der Beihilfeverordnung des Saarlandes beträgt die Antragsgrenze 100 Euro. Leistungen werden daher nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen insgesamt mehr als 100 Euro betragen.
Die PBeaKK kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.