Ausfüllen ihres Beihilfeantrags
Mit jedem Erstattungsbescheid erhalten Sie von uns einen personalisierten Beihilfeantrag. Dieser erhält bereits Ihre Beihilfenummer und Ihren Namen. Optional können Sie – für mögliche Fragen – noch Ihre Telefonnummer angeben. Wichtig: Fügen Sie alle erforderlichen Belege bei – beispielsweise Rezepte, Krankenhausrechnungen, Arztrechnungen, Anlagen zu Rechnungen wie Material- und Laborkosten bei Zahnarztrechnungen und ärztliche Verordnungen. Tragen Sie das aktuelle Datum ein und unterschreiben Sie Ihren Beihilfeantrag. Hinweis: Beantragen können Sie Leistungen grundsätzlich, wenn Sie die beihilfeberechtigte Person sind oder eine entsprechende Vollmacht besitzen.
Versenden Ihres Beihilfeantrags
Sie können uns Ihren Beihilfeantrag ganz einfach per Post schicken. Wir haben unsere Adresse im Empfängerfeld des Antrags bereits eingefügt. Es handelt sich um unseren zentralen Posteingang:
Postbeamtenkrankenkasse
Beihilfedienste Saarland
70644 Stuttgart
Sie können Ihren Beihilfeantrag online ausfüllen, momentan aber noch nicht online bei uns einreichen. Unser Beihilfeantrag im Internet ist nicht personalisiert. Tragen Sie daher Ihre Beihilfenummer und Ihren Namen ein. Drucken Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und schicken ihn per Post an unseren zentralen Posteingang.
Beantragen Sie Leistungen mit unserer App PBeaKKDirekt
Anstelle eines Briefumschlags per Post können Sie uns mit der App PBeaKKDirekt einen digitalen Umschlag mit Fotos Ihrer Unterlagen senden. Darüber hinaus besteht in der App die Möglichkeit, eine „antragsfreie“ Erstattung zu nutzen und keinen Antrag mehr fotografieren zu müssen. Um die App zu nutzen, benötigen Sie ausschließlich ein mobiles Endgerät mit Internetzugang und integrierter Kamera. Lesen Sie weitere Informationen zur PBeaKKDirekt.
Ehegatten
Hat Ihr Ehegatte oder Lebenspartner einen abgeleiteten Beihilfeanspruch und Sie beantragen im laufenden Kalenderjahr erstmalig Leistungen für Ihren Ehegatten oder Lebenspartner? Dann fügen Sie bitte zur Festsetzung der Leistungen den Einkommensteuerbescheid für das Vorvorkalenderjahr bei. Damit vermeiden Sie Rückfragen – und wir können schneller für Sie den Beihilfeantrag bearbeiten.
Beantragen Sie erstmalig Leistungen für Ihren Ehegatten oder Lebenspartner? Dann senden Sie uns bitte folgende Unterlagen zu, damit wir Ihre Leistungen festsetzen können:
- Formular "Angaben zu den persönlichen Verhältnissen"
- Heiratsurkunde oder Unterlage zur Begründung einer Lebenspartnerschaft
- Einkommensteuerbescheid vom Vorvorkalenderjahr
- Versicherungsnachweis über den bestehenden Krankenversicherungsschutz Ihres Ehegatten
Geburt eines Kindes
Kinder sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie vor Beantragung von Leistungen für Ihr Kind bei Ihrer zuständigen Besoldungs- und Versorgungsstelle einen Antrag auf Familienzuschlag gestellt haben und dieser bewilligt wurde. Nur wenn die Berücksichtigungsfähigkeit Ihres Kindes im Familienzuschlag gegeben ist, können wir Beihilfe gewähren. Bitte senden Sie uns folgende Unterlagen zu:
- Versicherungsnachweis über den bestehenden Krankenversicherungsschutz Ihres Kindes
- Schreiben über die Gewährung des Familienzuschlages
- Geburtsurkunde
Unser Erstattungsbescheid – das Herzstück unserer Erstattung. Täglich versenden wir mehrere Tausend Bescheide. Uns ist sehr wichtig, dass unser Erstattungsbescheid für Sie klar strukturiert und nachvollziehbar aufbereitet ist.
So setzt sich unser Auszahlungsbetrag zusammen
Auf der ersten Seite des Erstattungsbescheids finden Sie unseren Auszahlungsbetrag.
Rechnungsbetrag höher als Auszahlung
Ihr Rechnungsbetrag ist höher als unsere Auszahlung? Grundsätzlich erstatten wir Ihre Kosten für medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen. Dennoch kann es in einigen Fällen zu Kürzungen kommen – dies kann folgende Gründe haben:
- Sie haben die Kostendämpfungspauschale (KDP) im laufenden Kalenderjahr noch nicht erreicht.
- Es handelt sich um Behandlungen, die medizinisch nicht notwendig sind – beispielsweise kosmetische Operationen oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.
- Die abgerechneten Leistungen überschreiten die nach BhVO vorgesehenen Höchstbeträge.
- Es fehlen Unterlagen, die wir für unsere Erstattung zwingend brauchen – wie Rechnungen oder ärztliche Verordnungen.
- In allen Fällen erläutern wir Ihnen in unserem Erstattungsbescheid, weshalb es zu Kürzungen und Differenzen bei den betroffenen Belegen kam. Wenn uns Unterlagen oder Informationen für unsere Erstattung gefehlt haben, reichen Sie uns diese nach – wir prüfen dann, ob Ihre Kosten erstattungsfähig sind.
Ihre Belege im Erstattungsbescheid
Transparent und nachvollziehbar: In unserem Erstattungsbescheid listen wir die erstattungsfähigen Beträge auf – jeder eingereichte Beleg wird also einzeln darstellt. Ist Ihr eingereichter Beleg ohne Abzüge erstattungsfähig und keine zusätzlichen Erklärungen notwendig, dann wird keine Begründung aufgeführt. Falls wir Ihre Kosten hingegen nicht oder nicht komplett übernehmen können, erläutern wir dies in unseren belegbezogenen Begründungen: Somit können Sie unsere Erstattung nachvollziehen und eventuell noch nachsteuern – indem Sie beispielsweise fehlende Unterlagen nachreichen.
Was hat es mit dem Steigerungsfaktor auf sich? Was bedeutet Selbstbehalt? Und welchen Einfluss hat der Festbetrag? Wir haben Ihnen die wichtigsten Fachbegriffe in unseren Belegtexten zusammengestellt:
- erstattungsfähig = bezeichnet den Betrag, den wir zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach der aktuell geltenden Beihilfeverordnung für unsere Erstattung zugrunde legen.
- Selbstbehalt = ein Betrag, der anfällt, wenn bei einer eingereichten Rechnung nicht zahlbare Leistungen enthalten sind. Gängige Beispiele hierfür sind Individuelle Gesundheitsleistungen – sogenannte IGeL-Angebote – oder Behandlungen in Privatkliniken. Selbstbehalte können Ihnen auch bei Rechnungen entstehen, die nicht den geltenden Gebührenordnungen entsprechen.
- Steigerungssatz beziehungsweise Steigerungsfaktor = Faktor, mit dem eine ärztlich oder zahnärztlich erbrachte Leistung nach der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) oder der zahnärztlichen Gebührenordnung (GOZ) multipliziert wird.
- Festbetrag = Der festgelegte Preis, bis zu dessen Höhe wir ein Medikament erstatten. Der Festbetrag orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung, er gilt auch für die Beihilfeberechtigten des Bundes.
Ob bei Ihrem Hausarzt, in der Apotheke, bei Ihrem Zahnarzt oder im Krankenhaus: Im Gesundheitswesen werden Ihnen eine enorme Vielfalt unterschiedlicher Leistungen angeboten. Im Regelfall erstatten wir Ihre Behandlungskosten. Es gibt jedoch auch Leistungsbereiche, bei denen unsere Erstattung durch Höchstgrenzen eingeschränkt ist. Und vereinzelt auch Leistungsangebote, die medizinisch nicht notwendig oder nicht wirtschaftlich sind – für diese Angebote können wir keine Kosten übernehmen. In diesen Fällen entstehen Ihnen Selbstbehalte.
Selbstbehalte sind zu trennen von der gesetzlich festgelegten Kostendämpfungspauschale oder Höchstbeträgen. Hiervon sind grundsätzlich alle Versicherten betroffen.
Hier entstehen oft Selbstbehalte
Besonders häufig sind Selbstbehalte in der ärztlichen und der zahnärztlichen Behandlung, der Arzneimittelversorgung und der Krankenhausbehandlung. Auch bei Heilmitteln – also beispielsweise Massage oder Krankengymnastik – und in der Pflege treten oftmals Selbstbehalte auf. Bei den meisten können Sie aktiv werden und deren Höhe eingrenzen oder sogar vermeiden. Ihre Möglichkeiten sind beispielsweise:
- Sprechen Sie Ihren Arzt oder Ihren Leistungserbringer vor Behandlungsbeginn auf mögliche Selbstbehalte an.
- Achten Sie darauf, dass ausschließlich medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen erbracht werden.
- Bei Arzneimitteln können Sie Selbstbehalte reduzieren, indem Sie Festbetragsarzneimitteln beziehen. Wenn Sie auf sogenannte Generika zurückgreifen, entfallen Ihre Selbstbehalte oftmals vollständig. Ihr Arzt und Ihr Apotheker beraten Sie hierzu gerne.
- Bei Heilmitteln achten Sie bitte darauf, dass Ihr Leistungserbringer gesetzlich zugelassen ist und festgelegte Mengenbegrenzungen einhält.
- Informieren Sie sich bei planbaren Behandlungen vorher bei uns über die Erstattungsmöglichkeiten. Dies gilt vor allem bei: kieferorthopädischen Behandlungen, Aufenthalten in Privatkliniken, Psychotherapien und Wahlleistungen im Krankenhaus.
Beratungsgespräche mit Ihrem Arzt oder Ihrem Leistungserbringer
Fallen bei Ihrer geplanten Behandlung Selbstbehalte an? Egal, ob Ihnen ein Krankenhausaufenthalt, eine ambulante Operation oder eine Physiotherapie bevorsteht: Sprechen Sie vor Behandlungsbeginn mit Ihrem Arzt beziehungsweise Leistungserbringer. In diesem Gespräch sollten Sie sich auch über dessen Abrechnung informieren. Fragen Sie insbesondere nach auf welcher Grundlage die Abrechnung erfolgt.
Augen auf bei sogenannten IGeL-Angeboten
Ob Intervall-Check, Sono-Check, PSA oder Lidkorrektur: Immer mehr Ärzte bieten Ihren Patienten neben der eigentlichen Behandlung noch zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen oder Untersuchungen an. Bei diesen individuellen Gesundheitsleistungen – kurz IGeL – handelt es sich um privatärztliche Leistungen, die über das medizinisch notwendige Maß einer angemessenen Patientenversorgung hinausgehen. Wir können daher für IGeL-Angebote keine Kosten übernehmen.
Erstantrag Beihilfe
Wenn Sie das erste Mal Beihilfe beantragen, senden Sie uns bitte einen ausgefüllten und unterschriebenen Beihilfeantrag zu – mit den zugehörigen Kopien der Rechnungen und Belege.
Bitte legen Sie das ausgefüllte Formular "Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beihilfeberechtigten" bei. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie im Formular Ihre Personalnummer eintragen. Legen Sie außerdem einen Nachweis über Ihren aktuellen Versicherungsschutz von Ihrer privaten Krankenversicherung oder gesetzlichen Krankenkasse bei.
Gut zu wissen: Inhalte, die auf Sie nicht zutreffen oder Angaben, die Ihnen nicht bekannt sind, lassen Sie frei. Bitte geben Sie nach Möglichkeit eine Telefonnummer an, unter der wir Sie tagsüber erreichen können – falls wir Fragen an Sie haben.
Weiterführende Informationen für Sie
Hier finden Sie hilfreiche Formulare und rechtliche Grundlagen.