Beihilfefähig sind grundsätzlich notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen:
- Aufwendungen bei Krankheits- und Pflegefällen
- Behandlung von Behinderungen
- Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
- Schutzimpfungen
- Geburtsfälle
- Künstliche Befruchtung
- Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch
- Organspenden
In der Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO) werden die Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen geregelt. Die BhVO ist Grundlage für unsere Bearbeitung.
Ob Arzneimittel, (zahn-)ärztliche Behandlungen und Untersuchungen, Heilmittel (z.B. Massagen), Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte) oder Sehhilfen: Alle in der BhVO aufgeführten medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Leistungen erstatten wir auf Ihren Antrag; schriftlich oder App. Zum Antrag benötigen wir unbedingt auch die dazugehörenden Rechnungsbelege – gegebenenfalls mit der (zahn-)ärztlichen Verordnung. Diese Rechnungsbelege sind der Nachweis für die Ihnen entstandenen Aufwendungen.
Wer erhält Beihilfe?
Anspruch auf Beihilfe hat jede Person, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Beamter, einschließlich der Beamtenanwärter und Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie Witwen und Witwer (§ 2 BhVO) ist. Diese Person wird als beihilfeberechtigte Person bezeichnet. Daneben sind Ehe-/Lebenspartner und Kinder der beihilfeberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen in der Beihilfe berücksichtigungsfähig.
Personenkreis, der Beihilfe erhält
Beihilfeberechtigte Personen | Berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner | Berücksichtigungsfähige Kinder | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Beihilfeberechtigt nach § 2 Absatz 1 BhVO sind Beamte, Beamtenwärter, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter sowie Witwen und Witwer | Ehe- oder Lebenspartner sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.595 Euro* nicht übersteigt. * Der Betrag wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gibt den jeweils angepassten Betrag bekannt.
| Kinder sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig, |
Wir erstatten die von Ihnen beantragten und nach der Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO) beihilfefähigen Aufwendungen auf der Grundlage des bei der Leistungserbringung maßgeblichen Beihilfebemessungssatzes (§ 15 BhVO). Grundsätzlich gelten folgende Beihilfebemessungssätze.
Personenkreis | Bemessungssatz |
---|---|
Beamte, Beamtenanwärter und Richter | 50 Prozent |
Entpflichtete Hochschullehrer | 50 Prozent |
Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern im Familienzuschlag | 70 Prozent |
Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen | 70 Prozent |
Ehe-/ Lebenspartner | 70 Prozent |
Berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen | 80 Prozent |
Als beihilfeberechtigte Person erhalten Sie von der Postbeamtenkrankenkasse Ihre Beihilfeleistungen. Alle Ihre Rechte und Pflichten finden Sie in der Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO).
Bevor wir Leistungen erstatten können, erfolgt die konkrete Behandlung durch Leistungserbringer, wie zum Beispiel Ärzte, Physiotherapeuten oder Krankenhäuser.
Aus Sicht eines Leistungserbringers sind Sie Patient. Die Erbringung der konkreten medizinischen Leistungen für die Patienten basiert auf vertraglichen Ansprüchen zwischen Patient und Leistungserbringer. Die Rechte, die Sie als Patient gegenüber einem Leistungserbringer haben, werden als Patientenrechte bezeichnet.
So haben Sie als Patient Anspruch auf eine angemessene Aufklärung und Beratung sowie auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen sind mit Ihnen abzustimmen. Insbesondere haben Sie folgende Rechte:
- Das Recht auf Selbstbestimmung; Das bedeutet, dass eine medizinische Maßnahme nur nach erfolgter Einwilligung erfolgen darf
- Das Recht auf Information und Aufklärung, z.B. auch auf den Hinweis, dass Kosten ggf. nicht oder nur teilweise von der Krankenkasse übernommen werden
- Das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen
Ein Behandlungserfolg kann jedoch trotz bester Therapie nicht garantiert werden. Sollte es zu einem Schadensfall kommen und ein verschuldeter ärztlicher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegen, können Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen.
Welche Rechte haben Sie als Patient gegenüber Arzt oder Krankenhaus – und was ist, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten? Unser Ratgeber gibt Ihnen kompetente Auskunft.