Pflegeleistungen aus Ihrer Beihilfe

Sie beziehen über uns Beihilfe? Wenn Sie pflegebedürftig sind, dann bietet Ihnen Ihre Beihilfe grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen Leistungen wie die Pflegeversicherung. Beihilfeleistungen beantragen Sie mit dem bekannten Beihilfeantrag. Mit der App PBeaKKDirekt können Sie Leistungen „antragsfrei“ beantragen. Sie müssen keinen Beihilfeantrag mehr ausfüllen und versenden.

Pflegeleistungen

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt in Höhe des Bemessungssatzes. Dieser beläuft sich bei privat versicherten Personen in Pflege in der Regel auf 70% und bei pflegebedürftigen Kindern auf 80%. Besteht der Anspruch nicht an eine private sondern an eine gesetzliche Pflegeversicherung, ist der Bemessungssatz 50%.

Alle Anträge, beispielsweise auf Einstufung in einen Pflegegrad, auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder den Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, stellen Sie bitte weiterhin bei der für Sie zuständigen Pflegekasse. Bitte senden Sie uns im Nachgang die Entscheidung der Pflegekasse zu. Zur Prüfung der Höhe der Beihilfezahlung reichen Sie bitte folgende Unterlagen bei uns ein (sofern vorhanden):

  • Vollständiger Einstufungsbescheid der Pflegekasse
  • Leistungsnachweis der Pflegekasse
  • Geänderte Zusage bei einem Wechsel (z. B. Wechsel von Pflegesachleistungen zu Pflegegeld)
  • Sofern auch ein Ehegatte eines Beihilfeberechtigten Leistungen zur Pflege erhält ist auch der Einkommensteuerbescheid des 2. vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen, für das Beihilfe beantragt worden ist. Dies bedeutet, wird Beihilfe zu Aufwendungen des Ehegatten in 2024 beantragt, ist der Einkommensteuerbescheid 2022 vorzulegen. Wurde eine Einkommensteuererklärung nicht abgegeben, sind alle Einkünfte des Ehegatten in anderer Weise zu erklären.

Werden Sie vollstationär, zum Beispiel in einem Pflegeheim, gepflegt? Dann kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Beihilfe gezahlt werden. Nähere Informationen erhalten Sie im nächsten Abschnitt „Vollstationäre Pflege“. 

Vollstationäre Pflege

Als vollstationäre Pflege wird ein Aufenthalt in einer Einrichtung (Pflegeheim) bezeichnet, in der Pflegebedürftige unter ständiger Aufsicht untergebracht, verpflegt und durch Fachpersonal betreut werden.

Wie können Leistungen zur vollstationären Pflege beantragt werden?

Wurden vor der vollstationären Pflege noch keine Leistungen zur Pflege gezahlt, ist zunächst die Einstufung in einen Pflegegrad bei der Pflegekasse zu beantragen. Sobald die erste Rechnung des Pflegeheimes vorliegt, sind die Leistungen der Beihilfe geltend zu machen. Dem Beihilfeantrag sind die Rechnung der Pflegeeinrichtung und der Nachweis der Pflegeversicherung zum Pflegegrad vorzulegen.

Wichtig ist, dass Beihilfeberechtigte beim ersten Antrag auf Leistungen zur vollstationären Pflege ihre Einkünfte erklären.

In welcher Höhe wird Beihilfe zu den Aufwendungen zur vollstationären Pflege geleistet?

In vollstationärer Pflege besteht Anspruch zu den pflegebedingten Aufwendungen und die Ausbildungsumlage je Kalendermonat von maximal

  • 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 1.262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 1.775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 2.005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt in Höhe des Bemessungssatzes. Dieser beläuft sich bei privat versicherten Personen in Pflege in der Regel auf 70% und bei pflegebedürftigen Kindern auf 80%. Besteht der Anspruch nicht an eine private sondern an eine gesetzliche Pflegeversicherung, ist der Bemessungssatz 50%.
 

Beispiel:
Der privat versicherte pflegebedürftige Antragsteller (Pflegegrad 3) befindet sich seit zwei Monaten in vollstationärer Pflege. Die Heimrechnung für den Monat April beläuft sich auf 4.502,87 € und gliedert sich wie folgt auf.

Kosten

Von

Bis

Anzahl/Tage

Einzelbetrag

Gesamtbetrag

Ausbildungsumlage

01.04.

30.04.

30,42

2,35 €

71,49 €

Pflegeaufwand Grad 3

01.04.

30.04.

30,42

64,12 €

2.950,53 €

Unterkunft und Verpflegung

01.04.

30.04.

30,42

30,45 €

926,29 €

Investitionskosten

01.04.

30.04.

30,42

18,23 €

554,56 €

 

Die begünstigten Aufwendungen belaufen sich hier auf die Summe aus dem pflegebedingten Aufwand Grad 3 in Höhe von 2.950,53 € und die Ausbildungsumlage in Höhe von 71,49 €. Dieser Betrag in Höhe von 3.022,02 € ist mit max. 1.262 € beihilfefähig. Bei einem Bemessungssatz von 70% wird eine Beihilfe in Höhe von 883,40 € gezahlt. Die restlichen 30 % zahlt die private Pflegeversicherung.

Entlastung bei den Eigenanteilen

Pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen sollen finanziell entlastet werden. Hierbei wird der pflegebedingte Eigenanteil begrenzt, indem ein Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil gezahlt wird. Es bedarf keines besonderen Antrages. Der Leistungszuschlag berechnet sich aus dem pflegebedingten Eigenanteil. Je länger Sie in einem Pflegeheim leben, desto höher fällt der Leistungszuschlag aus:

Dauerleistungsbezug der vollstationäre Pflege

Höhe Leistungszuschlag

Leistungsbezug ≤ 12 Monate

15% des pflegebedingten Eigenanteils

Leistungsbezug > 12 Monate

30% des pflegebedingten Eigenanteils

Leistungsbezug > 24 Monate

50% des pflegebedingten Eigenanteils

Leistungsbezug > 36 Monate

75% des pflegebedingten Eigenanteils

 

Oben genanntes Beispiel mit Leistungszuschlag:
In dem oben genannten Beispiel ist der Eigenanteil bei Pflegegrad 3 1.760,02 € hoch (3.022,02 € - 1.262 €). Die Höhe des Leistungszuschlages berechnet sich wie folgt: 

  • Dauer der vollstationären Pflege: 2 Monate
  • Leistungszuschlag: 15%
  • Leistungszuschlag: 264 €
  • Auszahlungsbetrag: 184,80 €

Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investition

Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten kann zusätzlich Beihilfe gewährt werden, wenn die Kosten gewisse Eigenanteile überschreiten. Diese Berechnung ist in jedem Einzelfall vorzunehmen und wird von der Beihilfe ohne besonderen Antrag automatisch vorgenommen. Die Berechnung des Eigenanteils richtet sich auch danach, ob noch Angehörige im Haushalt leben. Grundlage des Eigenanteils ist die Summe der Dienst- und Versorgungsbezüge und evtl. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der zum Haushalt gehörenden Personen. 

Von diesem Einkommen werden bei Personen ohne Angehörige, die in vollstationärer Pflege sind oder bei Personen in denen der Beihilfeberechtigte und alle Angehörigen in vollstationärer Pflege sind 70% des Einkommens als Eigenanteil berechnet. Übersteigen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition diesen Eigenanteil, werden die übersteigenden Beträge zu 100% von der Beihilfe übernommen.

Oben genanntes Beispiel mit Zuschuss zu den Aufwendungen Unterkunft, Verpflegung, Investition:
Der pflegebedürftige Antragsteller hat keine Angehörigen und besitzt ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.000 €.

Einkommen des Pflegebedürftigen ohne Angehörige

2.000 €

Eigenanteil (70 % von 2.000 €)

1.400 €

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten

1.480,85 €

Zuschuss (1.480,85 € -1.400 €)

80,85 €

 

Der Pflegebedürftige erhält zu den 883,40 € der Pflegepauschale den Leistungszuschlag von 184,80 € und zusätzlich einen Zuschuss zu Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in Höhe von 80,85 €. Dieser Betrag wird zu 100% ausgezahlt. Der gesamte Auszahlungsbetrag für den Monat April beträgt somit 883,40 € + 184,80 € + 80,85 € = 1149,05 €.

Hat der Beihilfeberechtigten Angehörige, so mindert sich der Eigenanteil bei einem Angehörigen auf 40% des Einkommens und bei mehreren Angehörigen auf 35% des Einkommens. Zudem wird dieser Eigenanteil nochmals um 511 € gekürzt, wenn noch ein aktives Dienstverhältnis besteht und um 383 € gekürzt, wenn Versorgungsbezüge bezogen werden, also wenn der Beihilfeberechtigte im Ruhestand ist.

Weitere erstattungsfähige Aufwendungen sind die Vergütungszuschläge gem. § 43b SGB XI, die Vergütungszuschläge für Pflegehilfskräfte und Aufwendungen für ehrenamtliche Unterstützung i.S.v. § 82b SGB XI. Auch diese werden entsprechend des geltenden Bemessungssatzes ausgezahlt.

Härtefallregelung

Darüber hinaus sieht die BhVO die Möglichkeit eines weiteren Zuschusses nach § 15 Abs. 7 BhVO auf gesonderten Antrag vor. Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Eine Härtefallzahlung kommt in Betracht, sofern die Kosten der Heimunterbringung durch die Zahlungen der Pflegekasse und der Beihilfe unter Berücksichtigung eines Eigenanteils nicht gedeckt werden können. Hier ist eine gesonderte Berechnung im Einzelfall erforderlich. Sofern ein weiterer Zuschuss gezahlt wird, erfolgt die Zahlung durch die Beihilfe zu 100% und die Festsetzung erfolgt im Beihilfebescheid. Liegen die Voraussetzungen einer Härtefallzahlung nicht vor, ergeht ein gesonderter ablehnender Bescheid.