Fahrtkosten

Sie benötigen ärztliche Hilfe und fahren daher mit dem Krankenwagen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi ins Krankenhaus oder zu einem Arzt? Ihre Fahrkosten übernehmen wir unter bestimmten Voraussetzungen.

Fahrtkosten auf einen Blick

Wir übernehmen Ihre Fahrtkosten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Fahrten sind bis zum nächstgelegenen Behandlungsort beihilfefähig, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist. 

Für Fahrten innerhalb des Einzugsgebiets (40 km ab der Wohnortgemeindegrenze) sind die Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem privaten PKW nicht beihilfefähig.  

Für Fahrtkosten außerhalb des Einzugsgebiets wird geprüft, ob Ihre Behandlung in einer näher gelegenen Einrichtung in geeigneter Weise möglich gewesen wäre. Ergibt sich aus der Prüfung, dass eine Behandlung innerhalb des Einzugsgebiets möglich gewesen wäre, können die Kosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem privaten PKW nicht anerkannt werden.  
Wird die Notwendigkeit der eingereichten Fahrtkosten anerkannt, sind grundsätzlich entstandene Kosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln beihilfefähig. 

Beförderungen mit einem privaten PKW, Taxi oder einem Krankentransportwagen bedürfen einer ärztlichen Verordnung sowie einer Bescheinigung des behandelnden Arztes, dass öffentliche Verkehrsmittel wegen der Schwere oder Eigenart der Erkrankung oder Behinderung nicht genutzt werden können. 

Für die Fahrten zu einer Sanatoriumsbehandlung, Heilkur, Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur, ambulanten Rehabilitation in einer Rehabilitationseinrichtung oder zu einer Anschlussheilbehandlung gelten die genannten Voraussetzungen. Eine Ausnahme gilt für Rettungsfahrten bei denen Sie keine ärztliche Verordnung benötigen oder vorlegen müssen.

Unsere Erstattungsleistungen

Liegen bei Ihnen die entsprechenden Voraussetzungen vor, übernehmen wir folgende Kosten:

  • Rettungsfahrten, Rettungsflüge und Fahrten mit einem Krankentransportwagen (KTW): Wir erstatten Ihnen die nach Landes- oder Kommunalrecht gültigen Beträge.
  • Taxi/Mietwagen (Behindertentransportwagen/Liegemietwagen): Die Kosten richten sich nach der Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe (Gebühr).
  • Privater PKW: Bei Fahrten mit einem privaten PKW erkennen wir 0,25 Euro je gefahrenen Kilometer an.
  • Öffentliche Verkehrsmittel: Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erstatten wir die Kosten in Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse.

Einreichung Ihrer Fahrtkosten

Bitte reichen Sie Ihre ärztliche Verordnung zusammen mit den Fahrscheinen öffentlicher Verkehrsmittel, Taxiquittungen oder Rechnungen der Transportunternehmen mit einem Beihilfeantrag bei uns ein.

Bei Fahrten mit einem privaten Auto notieren Sie bitte die gefahrenen Kilometer und füllen zusätzlich das Formular „Zusammenstellung der Fahrtkosten“ aus.

Fügen Sie ebenfalls alle notwendigen Nachweise wie zusätzliche ärztliche Bestätigungen bzw. Bescheinigungen bei. Bei Fahrten zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie oder anderen wiederkehrenden Terminserien benötigen wir zusätzlich eine Bescheinigung über die einzelnen Behandlungstermine.

Nicht erstattungsfähige Fahrten

  • Für Fahrten mit einem privaten PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb des Einzugsgebiets (40km ab Wohnortgrenze) wird keine Beihilfe gewährt.
  • Die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist können nicht übernommen werden.
  • Der Transport weiterer Personen sowie von Gepäck ist bei Nutzung eines privaten PKWs nicht beihilfefähig. 
  • Erkranken Sie während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise, so sind die Kosten der Rückbeförderung nicht beihilfefähig.

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