Abzug der Kostendämpfungspauschale
Abhängig von der Besoldungsgruppe der beihilfeberechtigten Person wird die Beihilfeleistung je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen bei der Festsetzungsstelle eingereicht werden, um einen festen Betrag gekürzt. Die Kostendämpfungspauschale wird je Beihilfeberechtigten, inklusive der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, nur einmal pro Jahr abgezogen.
Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale
Bestimmte Aufwendungen sind gänzlich von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen, zum Beispiel Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Früherkennung, Schwangerschaftsüberwachung und Pflegeleistungen sind privilegiert. Hierfür bekommen Sie auch dann bereits Beihilfe, wenn Sie die Kostendämpfungspauschale noch nicht erreicht haben.
Die Kostendämpfungspauschale entfällt außerdem bei:
- Empfängerinnen und Empfängern von Anwärterbezügen,
- Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen Lebenspartnern(innen) in dem Kalenderjahr, in dem der Beihilfeanspruch entsteht,
- Waisen,
- Aufwendungen, die einer oder einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden sind,
- Aufwendungen aus Anlass des Todes der oder des Beihilfeberechtigten,
- Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind,
- Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge,
- Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
- Schwangerschaftsüberwachungen und ärztlich verordneter Schwangerschaftsgymnastik sowie für im Zusammenhang der Schwangerschaft verordneten Arzneimitteln,
- Maßnahmen bei dauernder Pflegebedürftigkeit.
Stufe | Besoldungsgruppe | Betrag |
---|---|---|
1 | Besoldungsgruppen A 7 und A 8 | 100,00 Euro |
2 | Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 | 150,00 Euro |
3 | Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1 | 300,00 Euro |
4 | Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2 | 450,00 Euro |
5 | Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 | 600,00 Euro |
6 | Höhere Besoldungsgruppen | 750,00 Euro |
Die Beträge bemessen sich bei Ruhestandsbeamten und früheren Beamten nach dem Ruhegehaltssatz. Bei verwitweten Personen sowie überlebenden eingetragenen Lebenspartnern nach 55 vom Hundert des Ruhegehaltssatzes. Dabei darf die Kostendämpfungspauschale bei Ruhestandsbeamten 70 % und bei verwitweten Personen 40 % die oben genannten Beträge nicht übersteigen. Für die Zuteilung zu den Stufen ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind. Diese Sätze gelten für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Gehalt nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind.
Für jedes berücksichtigungsfähige Kind vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 40,00 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Kostendämpfungspauschale im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.
Maßgeblich für die Festsetzung der Kostendämpfungspauschale sind die Verhältnisse bei der erstmaligen Antragstellung im Jahr. Änderungen in den Verhältnissen, zum Beispiel Ruhestandseintritt oder die Geburt eines Kindes, sind erst bei der Festsetzung im Folgejahr ausschlaggebend.