Sehhilfen

Egal, ob Brille oder Kontaktlinsen – Sehhilfen sind für die Mehrzahl der Deutschen ein täglicher Begleiter. Unabhängig davon, ob es der Blick in die Ferne oder das Lesen ist, was Ihnen schwerfällt: Eine regelmäßige Prüfung Ihrer Sehstärke und Ihrer Augengesundheit sind wichtig. Sie können von Ihrem Augenarzt prüfen lassen, ob Sie eine Brille oder Kontaktlinsen benötigen. Liegt bei Ihnen eine Fehlsichtigkeit oder eine Erkrankung vor, wird Ihnen Ihr Augenarzt eine passende Sehhilfe oder Behandlung verordnen.

Seehilfen auf einen Blick

Brille, Kontaktlinsen, Lupe und Lupenbrille – diese Sehhilfen zählen zu den sogenannten Hilfsmitteln. Sie dienen zur Verbesserung der Sehfähigkeit oder zur Rehabilitation von Sehstörungen.

Falls Sie zum ersten Mal eine Sehhilfe anschaffen möchten, benötigen wir eine augenärztliche Verordnung. Bei einer Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einem Augenoptiker. Kosten für eine Refraktionsbestimmung erkennen wir für eine erstattungsfähige Sehhilfe bis zu einer Höhe von 13,00 EUR an. Ausnahmen sind therapeutische und vergrößernde Sehhilfen: Bei diesen Sehhilfen benötigen wir immer eine augenärztliche Verordnung mit entsprechender Indikation. 

Wenn sich Ihre Sehstärke nicht ändert erstatten wir Ihre Kosten für die Neubeschaffung von Brillengläsern und harten Kontaktlinsen nach dem Ablauf von drei Jahren, bei weichen Kontaktlinsen nach zwei Jahren.
Wenn sich ihre Sehstärke oder Ihre Kopfform ändert, Ihre Sehhilfe unbrauchbar wird oder Sie sie verlieren, können wir Ihre Kosten für eine neue Sehhilfe bis zu den Höchstsätzen vor Ablauf der Mindestgebrauchszeit erstatten.

Voraussetzungen für die Erstattung

Damit die Leistungen für Sehhilfen bis zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen erstattet werden können, gelten folgende Voraussetzungen.

  • Kinder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • wenn auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung von mindestens der Stufe 1 vorliegt, wie sie in der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung definiert ist. 
  • Eine schwere Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 liegt vor, wenn die Sehschärfe bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen- oder Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge ≤0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld ≤ 10 Grad bei zentraler Fixation ist.
  • Eine gravierende Sehschwäche (ab -10 Dioptrien auf beiden Augen) stellt ebenfalls eine schwere Sehbeeinträchtigung dar.
  • Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei denen ein verordneter Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus vorliegt 

Erstattung bei Brillengläsern

Liegt eine der genannten Voraussetzungen für eine Sehhilfe vor, sind folgende Aufwendungen im Bereich der Brillengläser erstattungsfähig.

LeistungHöchstbetrag   Beschreibung       Indikation         
Einstärkengläser (bei Fern- oder Nahbrille)31 Eurosphärisches GlasBis +/- 6 Dioptrien
41 Eurozylindrisches GlasBis +/- 6 Dioptrien
Mehrstärkengläser (bei Fern- und Nahbrille72 Eurosphärisches GlasBis +/- 6 Dioptrien
92,50 Eurozylindrisches GlasBis +/- 6 Dioptrien
Gläser21 Eurozuzüglich je GlasBis +/- 6 Dioptrien
Dreistufen-/ Multifokalgläser (Gleitsichtbrille)21 Eurozuzüglich je Glas 
Prisma21 Eurozuzüglich je Glas 

Zusätzliche Leistungen bei Brillengläsern

Zusätzliche Leistungen für Kunststoff-, Licht- und Lichtschutzgläser sind bei den jeweils genannten Indikationen bis zu den folgenden Höchstbeträgen erstattungsfähig, wenn eine der genannten Voraussetzungen für eine Sehhilfe vorliegt.

Für Kunststoffgläser bzw. hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) erhalten Sie je Glas zusätzlich einen Höchstbetrag von 21 Euro bei folgenden Indikationen.

  • a) Gläserstärke ab +/ - 6 dpt.
  • b) Anisometropie ab 2,0 dpt.
  • c) Unabhängig von der Glasstärke:
    • Kindern bis zum 14. Lebensjahr
    • Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist
    • Spastiker, Epileptiker und Einäugige

Für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser erhalten Sie je Glas zusätzlich einen Höchstbetrag von 11 Euro bei folgenden Indikationen.

  • a) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen)
  • b) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse)
  • c) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z.B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis)
  • d) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z.B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr
  • e) bei Ziliarneuralgie
  • f) bei blendungsbedingten entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven
  • g) bei totaler Farbenblindheit
  • h) bei Albinismus
  • i) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit
  • j) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z.B. Hirnverletzungen, Hirntumoren)
  • k) bei Gläsern ab + 10,0 dpt.
  • l) im Rahmen einer Fotochemotherapie
  • m) bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut

Nicht erstattungsfähige Aufwendungen bei Brillen

  • Brillenversicherungen
  • Brillenetuis
  • Bildschirmbrillen
  • Zweit und Reservebrillen
  • Sportbrillen (mit Ausnahme von Schulsportbrillen)

Brillenfassungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Eine Ausnahme sind Fassungen von Schulsportbrillen bei vollzeitschulpflichtigen Personen. In diesen Fällen erkennen wir bis zu 52 Euro an.

Erstattung bei Kontaktlinsen

Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur erstattungsfähig

  • a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
  • b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

Der Mehraufwand für Kontaktlinsen ist erstattungsfähig, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen für eine Sehhilfe gegeben sind und eine der folgenden Indikationen vorliegt.

IndikationBedingung
Myopieab 8 Dioptrien
Hyperopieab 8 Dioptrien
irregulärer Astigmatismus

wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird

Astigmatimus rectus und iversusab 3 Dioptrien
Astigmatimus obliquus (Achslage 45° +/-30°, bzw. 135° +/-30°)ab 2 Dioptrien
Keratokonus 
Aphakie 
Aniseikonie> 7% (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren)
Anisometropieab 2 Dioptrien
 

Nicht erstattungsfähige Aufwendungen bei Kontaktlinsen

  • Einmalkontaktlinsen 
  • Multifokale und Mehrstärkenkontaktlinsen
  • Kontaktlinsen als postoperative Versorgung bei einem nicht erstattungsfähigen Eingriff
  • Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstige Kantenfilter 
  • Kontaktlinsen in farbiger Ausführung zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Iris 
  • Reinigungs- und Pflegemittel

Weitere Voraussetzungen für die Erstattung

Für eine reibungslose Erstattung gibt es bestimmte Voraussetzungen. Bitte achten Sie bei der Einreichung darauf, dass folgende Bedingungen erfüllt sind.

 Das brauchen wir

Das reicht nicht

Beleg
  • Rechnung
  • Auftragsbestätigung
  • Quittung
  • Zahlungsnachweis
Brille (In- und Ausland)
  • Art der Brille
  • Einzelpreis Glas (rechts / links)
  • Fassung
  • Refraktionsbestimmung
  • sonstige Einzelleistungen
  • Pauschalpreis (z.B. ein Gesamtpreis für Fassung mit Gläsern)
Kontaktlinsen (In- und Ausland)
  • Art der Kontaktlinse
  • Einzelpreis Kontaktlinse
  • Refraktionsbestimmung
  • Reinigungs- und Pflegemittel 
  • sonstige Einzelleistungen
  • Pauschalpreis (z.B. ein Gesamtpreis
    für Kontaktlinsen inklusive Anpassungskosten)
Rechnungsbetrag
  • Gesamtrechnungsbetrag muss ausgewiesen sein
  • Rechnungen über Teilzahlungen in Raten
Kontaktlinsen / Brillenglas Abo
  • Rechnung über die Anschaffungskosten
  • Einzelleistungen zur Sehhilfe/ Kontaktlinse
  • Monatliche Rechnung
  • Rechnung über Teilzahlungen
  • Pauschalpreis (z.B. ein Gesamtpreis für Kontaktlinsen inklusive Anschaffungskosten und Reinigungsmittel)