Brille, Kontaktlinsen, Lupe und Lupenbrille – diese Sehhilfen zählen zu den sogenannten Hilfsmitteln. Sie dienen zur Verbesserung der Sehfähigkeit oder zur Rehabilitation von Sehstörungen.
Wir erstatten Leistungen für Sehhilfen bis zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen. Diese Höchstbeträge variieren je nach vorliegender Fehlsichtigkeit und Indikation.
Für ein Einstärkenglas (Nah- oder Fernbereich) bis +/– 6 Dioptrien erstatten wir Ihnen bis zu folgenden Höchstbeträgen:
Glas mit sphärischem Wert bis zu 31,00 Euro je Glas
Glas mit zylindrischem Wert bis zu 41,00 Euro je Glas
Bei einem Mehrstärkenglas (mit Nah- und Fernbereich) bis +/– 6 Dioptrien erstatten wir Ihnen bis zu folgenden Höchstbeträgen:
Glas mit sphärischem Wert bis zu 72,00 Euro je Glas
Glas mit zylindrischem Wert bis zu 92,50 Euro je Glas
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie noch weitere Zuschläge für Gläser mit Gläserstärken über +/– 6 Dioptrien, für Dreistufen- oder Multifokalgläser, für Gläser mit prismatischer Wirkung, für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser, für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser.
Bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen erstatten wir die Kosten für sogenannte therapeutische Sehhilfen.
Brillenfassungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Eine Ausnahme sind Fassungen von Schulsportbrillen bei vollzeitschulpflichtigen Personen. In diesen Fällen erkennen wir bis zu 52 Euro an. Kontaktlinsen-Pflegemittel sind ausschließlich bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beihilfefähig.
Erstbeschaffung: augenärztliche Verordnung
Falls Sie zum ersten Mal eine Sehhilfe anschaffen möchten, benötigen wir eine augenärztliche Verordnung. Bei einer Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einem Augenoptiker – also die Bestimmung Ihrer Brillenglasstärke. Kosten für eine Refraktionsbestimmung erkennen wir für eine erstattungsfähige Sehhilfe bis zu einer Höhe von 13 Euro an. Ausnahmen sind therapeutische und vergrößernde Sehhilfen: bei diesen Sehhilfen benötigen wir immer eine augenärztliche Verordnung. Wenn sich Ihre Sehstärke nicht ändert, erstatten wir Ihre Kosten für eine Neubeschaffung von Brillengläsern nach Ablauf von drei Jahren, bei weichen Kontaktlinsen nach zwei Jahren. Wenn sich Ihre Sehstärke oder Ihre Kopfform ändert, Ihre Sehhilfe unbrauchbar wird oder Sie sie verlieren, können wir Ihre Kosten für eine neue Sehhilfe bereits vor Ablauf der Mindestgebrauchszeit erstatten.
Voraussetzungen zur Erstattung
Bitte achten Sie bei der Einreichung Ihres Sehhilfen-Belegs auf folgende Voraussetzungen.
Das brauchen wir | Das reicht nicht | |
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Beleg |
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Brille (In- und Ausland) |
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Kontaktlinsen (In- und Ausland) |
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Rechnungsbetrag |
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* Nur beihilfefähig, wenn die Voraussetzungen für Kontaktlinsen vorliegen und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht ist.