- Welcher Personenkreis kann offene Rechnungen nach dem Todestag einreichen und was muss ich hinsichtlich der Auszahlung von Leistungen beachten?
- Können Leistungserbringer offene Rechnungen nach dem Todestag mit uns direkt abrechnen?
- Kann ich als Angehöriger des Verstorbenen Unterstützung im Haushalt erhalten?
- Haben Bevollmächtigungen auch nach dem Tod des Versicherten Gültigkeit?
Im Todesfall können wir Leistungen auf folgende Konten überweisen:
- das Bezügekonto des Verstorbenen
- ein anderes Konto, das von dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde
- ein Konto eines Erben, der sich durch einen Erbschein oder eine andere öffentlich beglaubigte Urkunde als Erbe ausweist
Selbstverständlich erstatten wir im Rahmen der Beihilfe alle Leistungen für die Behandlung von Krankheiten, welche bis zum Tod der beihilfeberechtigten Person oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstanden sind.
Aufwendungen für die Überführung der Leiche oder Urne bei einem Sterbefall im Inland (außerhalb der Gemeinde) oder im Ausland sind in angemessener Höhe beihilfefähig. Mit Angabe der Höhe des Sterbe- bzw. Bestattungsgeldes im Antrag auf Beihilfe und Einreichung einer Kopie der Sterbeurkunde gewährt die Beihilfe in Todesfällen von Erwachsenen eine Sterbepauschale in Höhe von 525 Euro bzw. von Kindern in Höhe von 225,50 Euro. Der Beihilfeanspruch wird gemindert oder nicht gewährt, wenn Anspruch auf Sterbe- und Bestattungsgeld auf Grund von Rechtsvorschriften, arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder Schadenersatz besteht.