Die notwendigen Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind nur beihilfefähig, soweit sie monatlich den Betrag von 5 Euro übersteigen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.