Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen eingeschränkt erstattungsfähig. Zu den nicht erstattungsfähigen Aufwendungen zählen:
- prothetische Leistungen (GOZ 5000 bis 5340),
- Inlays und Zahnkronen (GOZ 2140 bis 2170 und 2200 bis 2240),
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ 8000 bis 8100) sowie
- implantologische Leistungen (GOZ 9000 bis 9170).
Dies betrifft auch Auslagen sowie Material- und Laborkosten, die im Zusammenhang mit diesen Leistungen entstanden sind.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Leistung auf einen während des Vorbereitungsdienstes erlittenen Unfall zurückzuführen ist und die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst tätig war.