Sind Verlangensleistungen nach §2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig?

Nein, geplante Behandlungen die nach der Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Absatz 3 der GOZ getroffen wurden (sogenannte Verlangensleistungen) sind nicht erstattungsfähig. Solche Vereinbarungen werden auf Verlangen der Patienten mit den Zahnärzten geschlossen und umfassen Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen.