Vorgriffregelung ab 1. August 2024 zu einer beabsichtigten Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) im Bereich der Heilbehandlungen
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat bekannt gegeben, dass zum 1. August 2024 die Höchstbeträge für ärztlich oder zahnärztlich verordnete ergotherapeutische Leistungen sowie die Hausbesuchspauschale im Rahmen einer Vorgriffregelung angepasst werden. Zudem können ergotherapeutische Leistungen aufgrund einer Blankoverordnung anerkannt werden.
Für ergotherapeutische Leistungen, die ab dem 1. August 2024 entstehen, gelten die in der Übersicht aufgeführten Höchstbeträge.
Verzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen
- Welches Datum gilt als Beginn des Behandlungszeitraums im Rehabilitationssport und Funktionstraining?
- Ist eine Genehmigung bei einem längerfristigen Bedarf an Heilbehandlungen (Langfristverordnung) notwendig?
- Ist eine Zeit- beziehungsweise Artangabe auf meiner Verordnung für Ergotherapie, Logopädie oder manuelle Lymphdrainage notwendig?
- Ich möchte zur medizinischen Fußpflege: Werden meine Kosten für podologische Leistungen erstattet?
- Werden ergotherapeutische Leistungen bei der Diagnose Legasthenie erstattet?
Heilbehandlungen auf einen Blick
Rundum gut versorgt: Heilbehandlungen sind medizinische Dienstleistungen, die von Ärzten verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeuten erbracht werden. Dazu zählen folgende Maßnahmen:
- Physiotherapie
- Ergotherapie
- Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
- Podologie und medizinische Fußpflege
- Ernährungstherapie
Wissenswertes
Ihre Aufwendungen für Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe erkennen wir an, wenn:
- Sie uns eine ärztliche Verordnung mit Angabe der Bezeichnung der Heilbehandlung und der Verordnungsmenge vorlegen,
- die Behandlung durch eine der folgenden Berufsgruppen erfolgt: Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Masseure und medizinische Bademeister, Podologen, medizinische Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes, Diätassistenten, Oecotrophologen, Ernährungswissenschaftler, Logopäden, akademische Sprachtherapeuten (beispielweise: klinische Sprechwissenschaftler, medizinische Sprachheilpädagogen, Diplom-Patholinguisten, Diplomlehrer/-erzieher für sprachgeschädigte Kinder), staatlich anerkannte Sprachtherapeuten, klinische Linguisten, stattlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen
Verzeichnis der zugelassenen Leistungserbringer (Anlage 10 BBhV)
Für Heilbehandlungen erstatten wir Ihnen die Höchstbeträge nach Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung BBhV.