Die ärztliche Verordnung muss die Heilmittelbehandlung mit der Bezeichnung Nagelspangenbehandlung, Nagelspange oder ähnliche Begriffe sowie die Angabe des Zehgliedes enthalten. Bei der abgerechneten Leistung muss es sich um eine Heilbehandlung nach Nr. 61 bis 65 der Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) handeln. Es gibt, zum Beispiel keine festen Beträge mehr für eine einteilige Nagelkorrekturspange nach Ross Fraser. Nun wird diese Behandlung in mehrere Schritte unterteilt und jeder Schritt wird mit einem eigenen Betrag ausgewiesen. Das bedeutet, dass bei einer Versorgung mit der Nagelkorrekturspange nach Ross Fraser, nun folgende Punkte separat in der Rechnung auflisten sein muss:
- Erstbefundung
- Anpassung einer einteiligen Nagelkorrekturspange
- Fertigung einer einteiligen Nagelkorrekturspange
- Nachregulierung einer einteiligen Nagelkorrekturspange
- Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit
- Entfernung der Nagelkorrekturspange
Diese Vorgehensweise soll sicherstellen, dass Sie als Patientin oder Patient eine klare Übersicht über die erbrachten Leistungen bekommen. Außerdem werden nur zugelassene Leistungserbringer nach Anlage 10 der BBhV anerkannt. Die Heilbehandlung muss dem Berufsbild des Leistungserbringers entsprechen. Hierzu zählen auch Leistungserbingerinnen und Leistungserbinger nach § 1 des Podologengesetzes.