Grundsätzlich gilt für stationäre Sanatoriumsbehandlungen die sogenannte „Vierjahres-Frist“. Die Anerkennung ist demnach nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt wurde.