Voraussetzung für die Kostenübernahme medizinischer Leistungen ist, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist.
Die BhVO hat bestimmte Behandlungen, von denen bereits bekannt ist, dass eine wissenschafliche Anerkennung nicht vorliegt, von der Kostenübernahme ganz oder teilweise ausgeschlossen. Ein entsprechendes Verzeichnis finden Sie unter dem folgenden Link. Soweit in diesem Verzeichnis die Kostenübernahme im Ausnahmefall von einer bestimmten Diagnose abhängig gemacht wird, muss diese Diagnose in der Rechnung angegeben sein.