Welche gesundheitsfördernde Kurse werden erstattet?

Im Rahmen der saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO) werden Aufwendungen für Gesundheitskurse erstattet, die aus Anlass einer Krankheit durchgeführt werden oder zu den Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen nach § 10 BhVO und den Schutzimpfungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 BhVO gehören.

Gesundheitsförderungskurse – beispielsweise zur Bewegung, zur Entspannung oder auch zum Umgang mit Suchtmitteln – sind sinnvolle, freiwillige und eigenverantwortliche Vorsorgemaßnahmen. Diese Leistungen werden nicht erstattet.

Verwandte Fragen