Die Beihilfe wird grundsätzlich um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Ihre Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe zu dem Zeitpunkt, an dem der erste Antrag in einem Kalenderjahr bei der Beihilfefestsetzungsstelle eingeht.
Die Beihilfe wird grundsätzlich um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Ihre Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe zu dem Zeitpunkt, an dem der erste Antrag in einem Kalenderjahr bei der Beihilfefestsetzungsstelle eingeht.