Der in Elternzeit befindliche Beihilfeberechtigte hat weiterhin einen eigenen Beihilfeanspruch in entsprechender Anwendung der Saarländischen Beihilfeverordnung (§ 5 Elternzeitverordnung).
Ist lediglich dieser eine Elternteil beihilfeberechtigt, so bleibt das Kind bei diesem berücksichtigungsfähig, auch wenn während der Dauer der Elternzeit tatsächlich kein Familienzuschlag gewährt wird. Beihilfe wird wie gewohnt beantragt.
Besteht für den anderen Elternteil ein eigener Beihilfeanspruch, erwirbt dieser - soweit er sich nicht selbst in Elternzeit befindet - den Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags. Hierdurch wird das Kind bei diesem Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig. Die Beihilfe für das Kind muss während der Dauer der Elternzeit dann von diesem Elternteil geltend gemacht werden.