Nein. Für Aufwendungen, die nach dem 01.04.2022 entstanden sind, kommt es unabhängig von der Höhe des KV-Zuschusses - zu keiner Bemessungssatzreduzierung um 20 v.H. (Wegfall des § 15 Abs. 5 BhVO zum 01.04.2022).
Nein. Für Aufwendungen, die nach dem 01.04.2022 entstanden sind, kommt es unabhängig von der Höhe des KV-Zuschusses - zu keiner Bemessungssatzreduzierung um 20 v.H. (Wegfall des § 15 Abs. 5 BhVO zum 01.04.2022).